§ 11 Abstimmungen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig, doch bedürfen ihre Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahlen können per Akklamation bei einem Wahlvorschlag vorgenommen werden, sofern von der Versammlung keine schriftliche Wahl beantragt wird.
Bei mehreren Wahlvorschlägen ist schriftlich abzustimmen.
Für Änderungen der Satzungen müssen ⅔ der stimmberechtigten Anwesenden stimmen.
Für Änderungen der §§ 1 und 17 ist die Zustimmung aller Stimmberechtigten erforderlich und muss diese nötigenfalls schriftlich eingeholt werden. Mitglieder unter 21 Jahren können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Zum 1. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer eine einjährige verantwortliche Funktion innerhalb des Vereines oder eine entsprechend erworbene Qualifikation zur Vereinsführung vorweisen kann.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist und dem Registergericht ein Auszug zugesandt werden muss. Dabei sind die Namen des geschäftsführenden Vorstandes aufzuzeigen.

- TUS 1883 Wachenheim e.V. - Der geschäftsführende Vorstand -

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